Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma pm-energy GmbH, Reesdorf, im Folgenden „pm-energy“ genannt.

§ 1 Allgemeines

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamten Geschäftsverbindungen zwischen der pm-energy und seinen Geschäftspartnern für Angebote, Leistungen und Lieferungen. Sie werden vom Auftraggeber durch die Auftragserteilung, spätestens mit der Annahme unserer Leistungen, anerkannt. Sie werden bei Erteilung des ersten Auftrages nach Bekanntmachung mit dem Geschäftspartner vereinbart und gelten für alle zukünftigen Aufträge auch dann, wenn ihre Gültigkeit nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde. Geschäftspartner oder Kunden i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Es gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen; etwaige abweichende Bedingungen und Vereinbarungen sind ausgeschlossen, wenn pm-energy nicht ausdrücklich deren Geltung in Textform bestätigt.

§ 2 Angebote, Auftragsbestätigungen, Vertragsgegenstand

1. Angebote, in jedweder Form, sind immer freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden erst verbindlich, wenn diese in angemessener Frist schriftlich bestätigt oder mit Zustimmung des Geschäftspartners vereinbarungsgemäß ausgeführt werden. Als Auftragsbestätigung gelten auch Lieferschein und Warenrechnung.

2. Die Auftragsbestätigung in Textform ist maßgeblich für Art, Umfang und Zeitpunkt der Lieferung.

3. Angegebene Leistungen in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen kennzeichnen den Vertragsgegenstand, stellen aber keine Beschaffenheitsgarantie dar. pm-energy behält sich Abweichungen in Form, Farbe, Maßen und Konstruktionen vor, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird, ohne dass der Geschäftspartner Ansprüche daraus herleiten kann.

4. Für eine Adressänderung oder Änderung des Auftraggebers nach Auftragserteilung werden wir einen Betrag in Höhe von netto 150,00 EUR zuzüglich der am Tag der Leistung geltenden Umsatzsteuer berechnen.

 

 

§ 3 Preise und Liefertermine

Die im Angebot und in der Auftragsbestätigung enthaltenen Preise gelten nur vorbehaltlich Preisstabilität seitens unserer Vorlieferanten zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden Umsatzsteuer.

Gerade aufgrund der Corona-Pandemie kann es bei einigen Komponenten zu Lieferschwierigkeiten und/oder Preiserhöhungen kommen. Liefertermine können nur unverbindlich genannt werden, sofern wir diese von unseren Zulieferern erhalten. Sollten Teile nicht mehr verfügbar sein, halten wir uns das Recht vor, diese durch gleichwertige Komponenten zu ersetzen.

§ 4 Zahlungen

1. Zahlungen sind gemäß dem Angebotsschreiben bzw. der Angebotsbestätigung zu leisten. pm-energy behält sich vor, nur im Einzelfall bei sachlich gerechtfertigtem Grund gegen Vorkasse oder Nachnahme zu liefern.

2. Der Geschäftspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Ist der Auftraggeber Kaufmann i. S. d. HGB, kann pm-energy bereits ab Fälligkeit der Forderung Zinsen in Höhe von 5% pro Jahr verlangen.

4. Zahlungsverzug, eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers oder die nachträgliche Kenntnis von Tatsachen, die die Kreditwürdigkeit oder die Zahlungsfähigkeit in Frage stellen, berechtigen pm-energy, die Lieferung zu verweigern, die sofortige Zahlung aller noch offenstehenden Rechnungen zu fordern und für sämtliche noch ausstehende Lieferungen Vorkasse zu verlangen. Die Rechte der pm-energy, Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleiben unberührt.

5. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. pm-energy behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

§ 5 Lieferung, Gefahrenübergang, Entgegennahme

1. Verbindliche Liefertermine erfordern eine Vereinbarung in Textform.

2. Der Geschäftspartner kann die Einhaltung eines Liefertermins nicht verlangen, wenn er eine aufgeführte Mitwirkungshandlung, welche sich aus dem Vertrag ergibt, nicht zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt oder – ist ein solcher nicht bezeichnet – nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung der pm-energy vornimmt. Gleiches gilt für den Fall, dass sich der Arbeits- und Lieferumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des Geschäftspartners ändert.

3. Im Falle einer Nichteinhaltung des Liefertermins seitens pm-energy, hat der Geschäftspartner eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf steht dem Geschäftspartner das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte und Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung, sind auch nach Setzung einer Nachfrist ausgeschlossen, es sei denn die Nichteinhaltung der Lieferfrist basiert auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der pm-energy.

4. Ist die Nichteinhaltung des Liefertermins auf Witterung, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung bei anderen Unternehmen oder pm-energy oder auf sonstige, von pm-energy nicht zu vertretende Ereignisse zurückzuführen, wird die Frist angemessen verlängert. Wenn die durch die Ereignisse verursachte Behinderung länger als 3 Monate andauert, sind der Geschäftspartner und pm-energy berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten. Schadenersatzansprüche stehen dabei keiner Vertragspartei zu.

5. pm-energy ist zur vertragsgemäßen Erfüllung auf die Belieferung durch Vorlieferanten angewiesen. In der Vergangenheit ist es immer wieder zu einer Verknappung von Solarmodulen und anderen Komponenten wie z. B. Wechselrichtern auf dem Weltmarkt gekommen. Bei zukünftigen Belieferungsschwierigkeiten wird pm-energy den Geschäftspartner unverzüglich über die Verzögerung und deren voraussichtliche Dauer informieren. Der Liefer-/Fertigstellungstermin verschiebt sich in diesem Fall entsprechend. Bei unangemessener Verzögerung verpflichtet sich pm-energy, dem Kunden ein Alternativangebot gleicher Qualität anzubieten und bei dauerhafter Nichtverfügbarkeit der Leistung den Kaufpreis zu erstatten.

6. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

7. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Geschäftspartner entgegenzunehmen.

§ 6 Abnahme

Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Lieferungen und Leistungen nach deren Fertigstellung unverzüglich abzunehmen. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, behält sich pm-energy vor, eine angemessene Lagergebühr zu berechnen. Die gesetzlichen Verzugsfolgen bleiben unberührt.

§ 7 Plantechnische Empfehlungen

Soweit pm-energy plantechnische Empfehlungen für den Aufbau und/oder die Installation der Ware abgibt, handelt es sich lediglich um Empfehlungen, die nach bestem Wissen als Hilfestellung für den Geschäftspartner erfolgen. Diese Empfehlungen begründen keine vertragliche Verpflichtung der pm-energy. Die Zuhilfenahme der Empfehlungen durch den Geschäftspartner geschieht auf Risiko des Geschäftspartners und ist von jeglicher Haftung durch pm-energy ausgeschlossen.

§ 8 Gewährleistung

1. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Mängeln zu untersuchen. Mängelrügen sind unter Angabe der Bestelldaten zu erheben. Offene Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei Verträgen mit Unternehmern sind entsprechend der Mängelrüge nach § 377 HGB offene Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die Rüge in frist- und formgerechter Anzeige, gilt die Ware als genehmigt; dies gilt ausdrücklich nicht für Verträge mit Verbrauchern. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs bei pm-energy an.

2. Bei Verträgen mit Unternehmern erfolgt die Gewährleistung nach Wahl der pm-energy durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung; schlägt die Gewährleistung auf diese Weise fehl, ist der Geschäftspartner zur Herabsetzung des Kaufpreises bzw. zum Rücktritt berechtigt.

3. Jegliche Gewährleistung ist im Falle unsachgemäßer Handhabung der gelieferten Ware ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt pm-energy keine Gewährleistung für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind:

a. – fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte,

b. – Naturgewalten, Krieg und Bürgerkrieg.

4. Die Gewährleistungsfrist für Anlagen und Anlagenbestandteile beträgt:

a. – für Unternehmer ein Jahr,

b. – für Verbraucher zwei Jahre;

Die Frist beginnt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.

5. Die Gewährleistungsfrist für erbrachte Montageleistungen beträgt 2 Jahre.

6. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch pm-energy nicht. Herstellergarantien Dritter bleiben hiervon unberührt.

7. Rückgriffsansprüche des Bestellers bei Verbrauchsgüterkauf (§ 478 BGB) sind im Hinblick auf Vereinbarung des Bestellers mit seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche der Abnehmer hinausgehen, insoweit ausgeschlossen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Geschäftspartner bestehenden Forderungen im Eigentum der pm-energy (Vorbehaltsware).

2. Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware gelten die §§ 947, 948 BGB, mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil an der neuen Sache Vorbehaltseigentum der pm-energy wird.

3. Der Geschäftspartner darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern, solange er nicht im Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen werden an pm-energy abgetreten. pm-energy nimmt diese Abtretung an. Der Geschäftspartner ist aber widerruflich ermächtigt, die Forderungen in seinem Namen einzuziehen.

4. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Geschäftspartner auf den Eigentumsvorbehalt hinweisen und pm-energy unverzüglich benachrichtigen.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners, insbesondere Zahlungsverzug, kann die pm-energy Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Geschäftspartners oder Abtretung des Herausgabeanspruchs des Geschäftspartners gegen Dritte verlangen. Die Rücknahme gilt nicht zugleich als Rücktritt vom Vertrag.

6. Wird die Vorbehaltsware oder die daraus vom Geschäftspartner hergestellten Waren, vom Geschäftspartner weiterveräußert oder bei einem Dritten eingebaut oder verarbeitet, geht die Forderung des Geschäftspartners an seinen Vertragspartner bis zur Höhe des Kaufpreisanspruches der pm-energy auf die pm-energy über.

§ 10 Informationen, keine Haftung für Empfehlungen

1. Zeichnungen, Entwürfe und Kalkulationen sind geistiges Eigentum der pm-energy, das Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zur Verfügung gestellt werden darf. Soweit ein Vertrag nicht zustande kommt, sind die Unterlagen an pm-energy zurückzugeben. Entsprechendes gilt für Muster.

2. Empfehlungen für Aufbau und Installation erstellt pm-energy nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Haftung übernimmt pm-energy nicht.

3. Informationen von pm-energy über Mindestvergütungssätze, Sonneneinstrahlungsdauer, Energieerträge, Kreditkonditionen bei Dritten, steuerliche Aspekte sowie insbesondere die Wirtschaftlichkeitsprognose werden sorgfältig nach bestem Wissen erteilt. Eine Haftung für die Richtigkeit dieser Informationen übernimmt pm-energy nicht. Steuerliche Aspekte sind vom Geschäftspartner mit einem von ihm zu beauftragenden Steuerberater zu klären.

4. Etwaige von pm-energy erstellte Wirtschaftlichkeitsprognosen beruhen auf Schätzungen, für deren Richtigkeit keine Gewähr übernommen wird. Insbesondere der in einer Wirtschaftlichkeitsprognose ausgewiesene Anlagenertrag wird maßgeblich durch Sonneneinstrahlung, Leitungs- und Wechselrichterverluste, Verschmutzung der Module, mangelnde Pflege, fehlende Überwachung, Ausfallzeiten durch Defekte etc. beeinflusst.

§ 11 Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO – Bonitätsprüfung

Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier:
https://boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer-verbraucher/ .

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtstand, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für beide Teile ist der Geschäftssitz, Gerichtsstand bei Verträgen mit Kaufleuten ist Rendsburg.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

3. pm-energy ist bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gemäß dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Beschwerden können bei der
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.,
Straßburger Straße 8,
77694 Kehl am Rhein,

eingereicht werden. Diese Stelle erteilt auch Auskünfte zum Ablauf des Verfahrens.

§ 13 Sonstige Bestimmungen

Sollten eine oder mehrere Klauseln in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Vielmehr gilt dann – soweit gesetzlich zulässig – eine der ungültigen Bestimmungen wirtschaftlich möglichst nahekommende als vereinbart.

 

Stand: 25.01.2023